gesetzlicher Vogelschutz – Bis zum 1. März noch Hecken schneiden!

(Bildquelle: Armin Kübelbeck, commons.wikimedia.org/wiki/File:Blackbird_female_01.jpg)

Wer Hecken sowie andere schnittbedürftige Gehölze sein Eigen nennt, sollte sich mit dem Schnitt beeilen. In der Zeit vom 1. März bis zum 30. September bedarf es einer schriftlichen Genehmigung, um solche Arbeiten im großen Umfang durchzuführen. Dass es hierbei nicht um vegetationstechnische Eigenarten der Pflanzen geht, dürfte sicherlich klar sein. Grund für diese exakt definierte Schonzeit ist in dem Falle der gesetzlich vorgeschriebene Vogelschutz. Da die Paarungs-, Brut- und Aufzuchtzeit der einheimischen Singvögel in diesen Zeitraum fällt, ist es wichtig, den Vögeln entsprechenden Respekt zu zollen.

Hochoffiziell reglementiert ist dies in §39, BNatSchG. Dort heißt es u.a.:

Es ist verboten, Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen

Doch spätestens beim Lesen des Gesetzestextes merkt man: es wird nicht so heiß gegessen, wie gekocht. Obligatorische, schonende Form- und Pflegeschnitte sind natürlich auch weiterhin laut Gesetz zulässig. Somit relativiert sich dieses Gesetz quasi von allein. Denn viele Gehölze benötigen eben zu dieser Zeit meist spezielle Aufmerksamkeit in Form eines entsprechenden Schnittes. Als Gartenfreund versteht es sich natürlich von selbst, den Vögeln dabei ihren Freiraum zu lassen und auf Brutplätze Acht zu geben. Mit entsprechender Vor- und Rücksicht auf etwaige Nester stellt allerdings auch ein entsprechender dezenter Rückschnitt kein Problem dar. Wer allerdings noch einen Radikalschnitt plant, sollte sich beeilen und diesen zeitnah durchführen.

Quellen:
dejure.org/gesetze/BNatSchG/39.html
die-gruene-stadt.de/wildes-leben-in-den-staedten-richtige-pflanzenwahl-foerdert-urbane-biodiversitaet/

10 Antworten zu “gesetzlicher Vogelschutz – Bis zum 1. März noch Hecken schneiden!

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  2. immer weniger Insekten / Vögel! Hier wird gerade mit Genehmigung völlig überflüssig ein Biotop zerstört ! Die Frage war wie kann man dem gegensteuern? Solche Fälle müssen sofort Öffentlich gemacht werden !
    Es gibt viel zu viele Institutionen die sich auf diese Ausnahmegenehmigungen berufen dürfen! Nichts passiert ! es reicht !
    Der Nabu etc. brauchen das nur immer wieder der Öffentlichkeit preisgeben! Vielen Dank Michael Schröder

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  3. Pingback: Der Heckenschnitt im eigenen Garten - hobbyzeitung.de·

  4. Ich wäre sehr dankbar, wenn dieses Vogelschutzgesetz wenigstens in Teilen umgesetzt würde… In diesem Moment arbeiten wieder 2 „Gärtner“ auf dem Nachbar- Mehrfamilienhaus- Grundstück…
    Alle Hecken, Gehölz, natürlich auch Rasen werden geschnitten und anschließend mit dem „Laubbläser“ bearbeitet… Wie jede Woche..
    Die Herren tragen dabei natürlich Ohrenschützer…
    Die brütenden Vögel leider nicht.. Davon gibt es hier sehr viele weil die Grundstücke direkt an das Alstertal grenzen.

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  5. Hallo,
    schöner Blog und wichtiger Artikel – dennoch denke ich, man sollte hier etwas richtig stellen: Wie Sie richtigerweise anführen, ist das Beschneiden oder Roden von Bäumen und Hecken klar im §39, BNatSchG geregelt, jedoch von Ihnen hier irreführend zusammengefasst.
    Im Gesetzestext heißt es: „Es ist verboten, Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen; … “
    Jeder Schreber- oder Hausgarten stellt nach aktueller Rechtsprechung ganz klar eine gärtnerisch genutzte Grundfläche dar und ist somit klar von der zeitlichen Einschränkung ausgenommen. Genauso wird es auch in den Baumschutzverordnungen der Städte und Gemeinden übernommen und darüberhinaus nochmals zusammenfassend erläutert, das Privat- und Hausgärten also von der zeitlichen Einschränkungen ausgenommen sind.
    Der Schutz von eventuellen Brutstätten ist natürlich trotzdem zu beachten, aber eben nur wenn diese wirklich vorliegen. Die Zusammenfassung Ihres Artikels gibt dem interessierten Garten- oder Grundstücksbesitzer genau die falsche Antwort, was die zeitliche Einschränkung für Schnitte auf seinem (Garten-) Grundstück angeht.

    Grüne Grüße,
    Christian

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    • Hallo Christian,

      danke für Deine Ergänzung/Korrektur. Ich bin kein Jurist und habe lediglich Quellen zu einem Thema zusammengefasst, das jedes Jahr aufs Neue akut wird. Von daher übernehme ich keine Garantie bei Fragen zur Gesetzeslage. Die verlinkten Quellen sollten sicherlich dem Interessierten genügend weitere Informationen bereitstellen.

      viele Grüße,

      B.

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    • Der Gesetzestext wurde vom Blogverfasser schon ganz richtig zusammengefasst. Die Einschränkung “ gärtnerische Nutzung“ bezieht sich nur auf die Bäume und nicht auf die danach aufgeführten Hecken und anderen Gewächse. Das ergibt sich klar aus dem Gesetzestext.
      Der danach benannte zulässige Form – und Pflegeschnitt ist zeitlich unbegrenzt möglich, wenn man dadurch die Vögel nicht stört. Letztere Einschränkung ( also Vögel nicht stören) ergibt sich zwar nicht wörtlich aus dem Gesetz, aber aus dessen Sinn.

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  6. Pingback: gesetzlicher Vogelschutz und Heckenschnitt im Februar | Vegetation daheim - Garten- und Pflanzenblog·

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